Wir haben seit dem 30.10.2024 eine Anbaugenehmigung vom LAVG erhalten!
Wir können nur eine begrenzte Anzahl an Neumitglieder aufnehmen. Meldet euch zeitnah um euch einen Platz zu sichern.
Die monatliche Mitgliedspauschale beginnt einen Monat vor der Ernte.
Sollte der Zeitplan eingehalten werden, können wir Ende Dezember unsere erste Ernte an Mitgliedern rausgeben.
Wir werden die Vereins- und Mitgliedsführung über eine APP koordinieren. Die APP "edelcrowd" hat ihren Server in der Schweiz und deckt die Sicherheit unserer Daten sehr gut ab.
Blüten
indica:
Blue Cheese
Afghani
sativa:
Chocolope
Shogun
sativa/indica:
White Widow
Haschisch
Afghani Hash
Landkreis Dahme-Spreewald in 15749, 20km südlich von Berlin (B96)
(genaue Infos zum Standort erhalten nur Mitglieder)
Öffnungszeiten für Abgabe:
Mo: 16-20 Uhr
Mi: 15-18 Uhr
Sa: 10-14 Uhr
Vereinskonto:
IBAN DE 67 1005 0000 0191 3474 50
Wann:
Die Mitgliedspauschale ist monatlich zum ersten eines jeden Monats, für den laufenden Monat über die App "edelcrowd" auf das Konto des Vereins, unter Angabe der Mitgliedsnummer und Mitgliedspauschale, einzuzahlen.
Die Mitgliedspauschale könnt Ihr alle zwei Monate wechseln, so bleibt ihr flexibel und könnt auf individuelle Bedürfnisse reagieren.
Der Jahresbeitrag ist sofort, beim Eintreten der Mitgliedschaft, für das Kalenderjahr zu bezahlen.
Strenge Kontrolle, nur Abgabe durch Vorlage des Mitgliedsausweises und in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „CSC sieben 25“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der behördlich erlaubte Anbau und die Abgabe von Cannabis (Anbauvereinigung).
Die Umsetzung der Zwecke erfolgt über den Verein selbst.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein und seine Mitglieder distanzieren sich ausdrücklich von jeglicher Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Personen, die gegen das Grundgesetz agieren.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
ordentliche Mitglieder;
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder haben ein Rede-, Stimm- und Wahlrecht. Sie müssen mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige Mitglieder dürfen nicht aufgenommen werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung.
Der Verein ist auf 500 Mitglieder insgesamt beschränkt. Die Mitglieder müssen Ihren Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt somit drei Monate.
Die Mitgliedschaft endet sofort, sowie das Mitglied seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlagert. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum gewöhnlichen Austrittsdatum nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung dennoch zu entrichten.
§5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse;
wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen von mehr als zwei Quartalszahlungen oder Ersatzleistungen trotz Mahnung;
wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Maßregelungen sind:
Verwarnung;
befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen;
befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte;
befristetes Verbot der Abgabe von Cannabis an das Mitglied;
Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand gemäß den vorgenannten Regelungen bestraft werden. Der Beschluss des Vorstands bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstands mündlich oder schriftlich anzuhören. Bei Zahlungsrückstand ersetzt die Mahnung inkl. der Androhung des Ausschlusses die Anhörung des Mitglieds. Ein Mitglied, das im Vereinsleben oder auch privat gegen die Statuten des Vereins, insbesondere durch rassistisches und fremdenfeindliches Verhalten, handelt, ist aus dem Verein auszuschließen. Das Mitglied ist schriftlich über die Beschlussfassung des Vorstands zu informieren.
Ist ein Mitglied per Beschluss durch den Vorstand ausgeschlossen worden, so kann sich das Mitglied mit seiner Beschwerde binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung wenden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung. Eine gesonderte Mitgliederversammlung ist nicht einzuberufen. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Beschlussfassung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Sollte das ausgeschlossene Mitglied sich nicht fristgemäß an die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz wenden, so gilt das Mitglied als endgültig ausgeschlossen. Hierauf ist im Ausschlussschreiben an das Mitglied hinzuweisen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen sowie Vorschläge für Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinszwecke einzubringen und sich an deren Umsetzung zu beteiligen. Der Vorstand entscheidet im eigenen Ermessen, welche Maßnahmen umgesetzt werden und wie eine Beteiligung konkret stattfinden kann.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich am Anbau von Cannabis auf dem hierfür vorgesehenen Gelände des Vereins zu beteiligen.
Die Mitglieder dürfen in keiner weiteren Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen dieses gegenüber dem Verein in Textform versichern. Diese Versicherung sind jährlich zu wiederholen und werden mindestens 3 Jahre vom Verein aufgehoben.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag oder Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeiten des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand und hält diese in der Beitragsordnung fest.
Im Falle einer Änderung der Beitragsordnung steht jedem Mitglied, das durch die Änderung beschwert ist, ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Beitragsordnung zu.
Eine neue Beitragsordnung tritt mit Verkündung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten in Kraft.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen (wie z. B. wirtschaftliche Not) einzelnen Mitgliedern den Beitrag stunden oder sie für den Zeitraum des Ausnahmefalls von der Zahlpflicht freistellen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind auf Lebenszeit von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Verpflichtung zur Mitwirkung beim Anbau von Cannabis bleibt bestehen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, hierunter der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende, sowie der Kassenwart.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Erweiterte Vorstände sind der Anbaumeister, sowie der Präventionsbeauftragte. Beide haben nur vereinsinterne Vertretungsbefugnisse und werden aufgrund ihrer Kenntnisse vom geschäftsführenden Vorstand bestellt.
Der Präventionsbeauftragte hat seine Kenntnisse gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand dokumentiert nachzuweisen.
Vorstand kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist, voll geschäftsfähig ist und keine Vorstrafe hat. Die Führungszeugnisse des geschäftsführenden Vorstands sind jährlich zu den Akten des Vereins zu nehmen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
Der Vorstand ist vom Selbstkontrahierungsverbot im Sinne des § 181 BGB befreit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ebenfalls endet das Amt eines geschäftsführenden Vorstandes, wenn eine Bedingung zu seiner Bestellung nicht mehr gegeben ist, insbesondere mit dem Vorliegen einer Vorstrafe.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aber nur aus wichtigem Grund.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins, die Führung seiner Geschäfte, sowie die Überwachung der Umsetzung der Regularien für Anbauvereine. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
d) die Aufnahme neuer Mitglieder;
e) die Koordinierung der Vereinsmitglieder;
f) die Überwachung des Anbaus und der Abgabe von Cannabis;
g) die Bestellung und die Abberufung des Anbaumeisters;
h) die Bestellung und die Abberufung des Präventionsbeauftragten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde, der zuständigen Aufsichtsbehörde für Anbauvereine oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand per Beschluss umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern kurzfristig mitzuteilen.
§ 11 Nachbestellung des Vorstands
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den geschäftsführenden Vorstand zu berufen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform (Brief, E-Mail etc.) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Sofern sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklären, kann auf Form und Frist der Einberufung verzichtet werden. Der Bekanntgabe einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, sofern der Vorstand zu Beginn seiner Sitzung keinen gesonderten Versammlungsleiter bestimmt.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
b) die Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands und der Kassenprüfer;
c) die Entlastung des Vorstands;
d) die Wahl des geschäftsführenden Vorstands;
e) die Wahl der Kassenprüfer;
f) die Beschlussfassung über Anträge;
g) Änderungen der Satzung;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein bei Beschwerdeverfahren;
j) die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die zuletzt vom Mitglied für diese Zwecke mitgeteilte Kommunikationsadresse (Brief, E-Mail, Fax etc.) unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Auf einer Mitgliederversammlung dürfen nur Anträge zu den Themen der Tagesordnung gestellt werden; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, die Wahl von Vorstandsämtern oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Anträge hierzu hat der Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Form und Frist der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der einer ordentlichen Mitgliederversammlung gleichzusetzen.
§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer der Versammlung.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag muss verdeckt abgestimmt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies zu der jeweiligen Beschlussvorlage verlangt.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, soweit in der Satzung nicht ein anderes Mehrheitsverhältnis genannt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Änderungen der Satzung sowie auch zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind nur Mitglieder des Vereins. Gäste können mit jeweiliger Zustimmung der Versammlungsleitung teilnehmen, sofern es für die Erörterungen von Beschlussvorlagen oder für die Öffentlichkeitsarbeit hilfreich ist und die Person mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 16 Kassenprüfer
Kassenprüfer werden auf unbestimmte Zeit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur erfolgreichen Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Sollte ein Kassenprüfer zuvor sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegen, kann der verbliebene Kassenprüfer zusammen mit dem Vorstand kommissarisch eine Vertretung des ausgeschiedenen Kassenprüfers bis zur turnusmäßig anstehenden Neuwahl einsetzen.
Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis gegenüber der Mitgliederversammlung formlos zu berichten.
Die Kassenprüfer haben ebenso die Gehälter und Ausgaben auf Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein. Sie müssen Mitglied des Vereins sein.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand damit beauftragt wird, ein qualifiziertes Dienstleistungsunternehmen (z. B. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ersatzweise als Kassenprüfer einzusetzen.
§ 17 Vergütung
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags gegen angemessene Vergütung oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Die besonderen Regularien für Anbauvereine sind hierbei zu beachten.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Die besonderen Regularien für Anbauvereine sind hierbei zu beachten.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Einrichtung und Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der geschäftsführende Vorsitzende.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für die notwendigen, angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, sofern diese vorab durch den Vorstand oder den Geschäftsführer genehmigt wurden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon- sowie Kopier- und Druckkosten. Näheres hierzu kann der Vorstand in einer Aufwandsordnung regeln. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 18 Verfahrensvorschriften
Für alle Organe, Gremien und sonstigen Sitzungen gilt:
Die Versammlungen können in Präsenzform, virtuell oder hybrid durchgeführt werden (Versammlungsort).
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Umlaufverfahren können über alle zur Verfügung stehenden Medien, wie z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief, durchgeführt werden. An Umlaufverfahren einer Mitgliederversammlung müssen sich mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder per Abstimmung beteiligen, damit die Beschlussfähigkeit gegeben ist, und die Beschlussfassung darf nur über Brief und E-Mail durchgeführt werden.
Der Leiter des jeweiligen Organs bzw. Gremiums legt die Verfahrensart und den Versammlungsort fest.
Einladungen zu Sitzungen dürfen an die zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Kommunikationsadresse erfolgen.
Beschlüsse sind inkl. der Art der Beschlussfassung zu protokollieren.
§ 19 Anbau und Abgabe von Cannabis
Der Anbau und die Abgabe von Cannabis erfolgen im Verein ausschließlich nur beim Vorliegen der behördlichen Genehmigung hierzu.
Alle Mitglieder verpflichten sich die Regularien für Anbauvereine strikt einzuhalten, insbesondere:
Beim Anbau mitzuhelfen;
Jederzeit in den Einrichtungen des Vereins eine Lichtbildausweis, sowie den Mitgliedsausweis bei sich zu führen und zu den Kontrollen vorzulegen;
Cannabis nicht an Dritte weiterzugeben;
Den Vorstand über Änderungen in ihrer Person unaufgefordert in Kenntnis zu setzen;
Die Versicherung in keinem weiteren Anbauverein Mitglied zu sein, stets unaufgefordert aktuell zu halten;
Dem Vorstand regelmäßig mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, dass der Wohnsitz/ der gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sowie die Kommunikationsadressen aktuell zu halten.
Beim Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen kann der Vorstand das entsprechende Mitglied gemäß dieser Satzung maßregeln.
§ 20 Haftung
Die Vorstandsmitglieder haften sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Vereinsmitgliedern jeweils nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder einem Vertreter eines Vereinsmitglieds aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 21 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wie die vorhandenen Mittel zu verwenden sind.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Beitragsordung
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.04.2024
gültig ab 15.04.2024
§1 Beitragspflicht
(1) Gemäß der Satzung §7 „Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge“ sind die Mitglieder des
Vereins zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
§2 Zusammensetzung der Beiträge
(1) Gemäß der Beitragsordnung §4 „Jahresbeitrag“ und §5 „Mitgliedspauschale, wird von den
Mitgliedern die Zahlung eines Jahresbeitrags und eine gestaffelte monatliche
Mitgliedspauschal erhoben. Die monatliche Mitgliedspauschale verhält sich zur abgegebenen
Menge von Cannabis (Blüten und Haschisch)
§3 Beitragsänderung
(1) Im Falle einer Änderung der Beitragsordnung steht jedem Mitglied, das durch die Änderung
beschwert ist, ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Beitragsordnung zu.
§4 Jahresbeitrag
(1) Alle Mitglieder, ausgenommen der Gründungsmitglieder, müssen beim Eintreten des Vereins
12€ für das Kalenderjahr sofort bezahlen.
(2) Der Jahresbetrag wird für die Verwaltung (Kontoführung, IT, Mitgliedsführung etc.) verwendet.
§5 Mitgliedspauschale
(1) Die monatliche Mitgliedspauschale ist gestaffelt und richtet sich nach den entstanden
Betriebskosten und der gesamten Abgabemenge von Cannabis (Blüten und Haschisch)
(2) Für jedes Gramm Cannabis (Haschisch und Blüten), dass an Mitgliedern abgegeben wird, ist
ein Betrag ab 7€ zu entrichten
(3) Die Mitgliedspauschale ist monatlich zum ersten eines jeden Monats, für den laufenden Monat
auf das Konto des Vereins unter Angabe der Mitgliedsnummer und Mitgliedspauschale,
einzuzahlen.
(4) Die Mitgliedspauschale kann alle zwei Monate gewechselt werden.
(5) Die Abgabemenge pro Monat, wird auf maximal 25g (Blüten und Haschisch) beschränkt.
(6) Die Weitergabe von Stecklingen und
Samen sind nicht in der monatlichen Mitgliedspauschale enthalten. Für
jeden Steckling ist ein zusätzlicher Betrag von 7€ zu bezahlen. Für Samen fallen 5€ an.
§6 Zahlungsverkehr
(1) Der Jahresbeitrag ist sofort und für das Kalenderjahr auf das Konto einzuzahlen
(2) Die monatliche Mitgliedspauschale ist monatlich zum ersten eines jeden Monats, für den
laufenden Monat auf das Konto des Vereins unter Angabe der Mitgliedsnummer und
Mitgliedspauschale, einzuzahlen.
(3) Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt
§7 Zahlungsverzug
(1) Gemäß der Satzung §5 „Maßregelung“ (1 a.2.), kann bei Zahlungsrückständen eine Mahnung
per Email erfolgen.
(2) Maßregelungen sind;
a.1. Verwarnung/Mahnung;
a.2. befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen;
a.3. befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte;
a.4. befristetes Verbot der Abgabe von Cannabis an das Mitglied;
a.5. Ausschluss aus dem Verein
§8 Gültigkeit der Beitragsordnung
(1) Die Beitragsordnung gilt ab dem 15.04.2024. Die Beitragsordnung hat ihre Gültigkeit, bis durch
die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.